Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu den jeweiligen $
§ 1 § 2 § 3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 §10 §11 §12 §13 §14 $15 $16 $17 $18 $19 $20
Die Firma KEP-Trans mit Hauptsitz in Velten befördert Frachtgut ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen.
Diese haben auch Gültigkeit für Subunternehmen, die die Firma KEP-Trans stellt.
Ein Kundenschutz gilt als vereinbart.
Die AGB's werden bei Vertragsabschluss erneut zur Kenntnis gebracht.
Der Auftraggeber erkennt die AGB's an, sowohl auf dem Auftragsformular als auch bei Vertragsabschluss. Ebenso bei telefonisch erteilen Aufträgen.
Alle Vereinbarungen und Leistungen von der Firma KEP-Trans erfolgen ausschließlich auf Grundlage der folgenden AGB unter Ausschluss entgegenstehender AGB des Vertragspartners.
Sie werden auch Vertragsinhalt, wenn der Auftraggeber von diesen abweichende Bedingungen verwendet.
Abweichende Bedingungen des Vertragspartners bedürfen zu
Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, sie finden auch dann keine
Anwendung wenn die Firma KEP-Trans nicht ausdrücklich widerspricht oder der
Vertragspartner erklärt, nur zu seinen Bedingungen zu handeln.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge
gemäß §§ 407 bis 449 und §§ 452 bis 452d HGB
(multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB.
Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge sowie für Verträge über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der unter § 10 aufgeführten abweichenden Regelungen zur Besorgung von Versicherungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z. B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 wird besonders hingewiesen. Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich Verpackungsarbeiten die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung betreffen.
(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im
grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht
entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union sowie des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des
Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstehen.
(3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 13.
(4) Die Besonderheiten des Entsorgungsverkehrs sind in § 15 geregelt.
(5) Die Bedingungen finden nur im Verkehr zwischen Kaufleuten Anwendung.
(6) Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem
Regelungsbereich des GüKG unterliegen.
§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers und
Fahrzeuggestellung
Der Auftraggeber unterrichtet die Firma
KEP-Trans rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen,
die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art
und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch
technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör;
Angaben zum Wert des Gutes macht der Auftraggeber dann, wenn dies für das zu
stellende Fahrzeug/ Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Absenders
nach § 5, 7 und 15 bleibt hiervon unberührt.
KEP-Trans stellt, entsprechend geeigneten Fahrzeugen.
§ 3 Übergabe des Gutes
(1) Der Absender hat KEP-Trans das
Beförderungsgut in beförderungsfähigem und vollständigen Zustand gemäß § 411 HGB
zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere
(§§ 410, 415 HGB) sind ebenfalls zu übergeben.
(2) Führt KEP-Trans die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen
des Abs. 1 durch, nachdem KEP-Trans den Absender auf die Mängel hingewiesen hat,
so ist der Auftraggeber zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die KEP-Trans
durch diese Mängel entstanden sind, oder entstehen. Eine Überprüfung des
äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichnung und Nummern
erfolgt durch KEP-Trans, sofern dies möglich und zumutbar ist.
(3) KEP-Trans ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des
Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart
ist. Der Auftraggeber hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für
die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.
(4) Wird von KEP-Trans eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3
verlangt, aber eine Überprüfung kann oder konnte nicht vorgenommen werden,
erfolgt die Bestätigung durch KEP-Trans unter Vorbehalt.
(5) Nimmt KEP-Trans ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare
Beschädigungen aufweist, so ist der Absender verpflichtet den Zustand des Gutes
im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders zu bescheinigen.
§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier
(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief
festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben
des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten.
Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes
nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein,
Rollkarte etc.) verwendet werden.
(2) Füllt KEP-Trans auf Verlangen des Auftraggebers den Frachtbrief aus, so
haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder
unvollständigen Angaben des Auftraggebers entstehen.
(3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern
die Unterzeichnung nach einem anerkannten Verfahren erfolgt.
§ 5 Verladen und Entladen
(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der
Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt
hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder
Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine
beförderungssichere Verladung durch KEP-Trans erfolgt nur gegen angemessene
Vergütung. Die Entladung durch KEP-Trans ist ebenfalls vergütungspflichtig.
(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang
angemessene Zeit ( Ladezeit, Entladezeit ) zur Verfügung. Für Komplettladungen
eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten
mit 7,5 t +5 t Anhänger
zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens 1
Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger
vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 45 Min. für die Beladung und
maximal 45 Min für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit
niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann
keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung
des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum
vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten
Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der
Bereitstellung.
(4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die
Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem
eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte
Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält.
(5) Wartet KEP-Trans aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die
nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit
hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
§ 6 Rechte von KEP-Trans bei Nichteinhaltung
(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden,
obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt KEP-Trans gemäß §
417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:
Betrifft Frachtvertrag vom .......... (Datum)
Frachtbrief Nr. ........................... Begleitpapier (Lieferschein etc.) -
Nr. ....................
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .......... stand am .......... (Datum) vereinbarungsgemäß um .......... Uhr an der vereinbarten Ladestelle.
Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um .......... Uhr
abgelaufen, ohne dass Arbeiten zur Beladung des Fahrzeugs vorgenommen wurden.
Gemäß § 417 Abs. 1 HGB setzen wir hiermit eine
Nachfrist bis .......... Uhr.
Wir beabsichtige nicht, länger als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten.
Sollte bis dahin die Beladung nicht abgeschlossen sein, machen wir das gesetzliches Recht zur Kündigung des Beförderungsvertrages mit den Folgen der §§ 417 Abs. 2, 415 Abs. 2 HGB geltend.
(2) Ist nach Ablauf der
Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf
der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt.
(3) Falls KEP-Trans das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem
vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so ist der Auftraggeber unverzüglich
zu informieren, ( auch Fernmündlich ). Der Auftraggeber teilt
KEP-Trans daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung
einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will.
(4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits
abgelaufen ist, so kann KEP-Trans dies als
Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten.
In diesem Fall hat er die
Weisung des Auftraggebers einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB
finden entsprechende Anwendung.
§ 7 Gefährliches Gut
Der Auftraggeber hat bei Vertragsabschluss
schriftlich oder in sonst lesbarer Form alle Angaben über die Gefährlichkeit des
Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu
übermitteln.
Handelt es sich um Gefahrgut
im Sinne des ADR/GGVS, so sind die Klasse und die Nummern des Gefahrgutes nach
dem ADR/GGVS in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche
Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für
den Auftraggeber nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist.
KEP-Trans behält sich vor, dann ein entsprechendes Fahrzeug + ausgebildeten
Fahrzeugführer mit entsprechender Ausbildung zu stellen, auch aus dem
Subunternehmerbereich.
§ 8 Quittung
Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle
ist KEP-Trans berechtigt, vom Empfänger die Ablieferung des Gutes gegen die
Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung), sowie die
Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen.
Die Quittung ist mit der
Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben
der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des Empfängers in
Druckschrift anzugeben.
§ 9 Verzug, Aufrechnung
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer
Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der
Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
KEP-Trans darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 6,5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
Fällt dieser Leitzins fort,
tritt an Stelle des Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende
Ersatzleitzins.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger
Aufwendungen, die bei der Durchführung des
Frachtvertrages entstanden sind, werden von KEP-Trans
schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser
Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für Lieferungen und Leistungen gilt ein allgemeines Aufrechnungsverbot, auch
hinsichtlich bestehender Forderungen bzw. Schadenansprüche.
§ 10 Haftung und Versicherung
I. Haftung aus Frachtverträgen
(1) KEP-Trans haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des
Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
entsteht. Nicht für Folgeschäden.
Die Entschädigung ist auf
einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts
begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für
den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.
(2) Wird KEP-Trans vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in
Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende
Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
II. Haftung aus Speditionsverträgen, Lagerverträgen und Verträgen über
logistische Dienstleistungen
(1) Für die Haftung aus Speditionsverträgen, die nicht unter I Abs. (1) fallen
(Selbsteintritt), aus Lagerverträgen sowie aus Verträgen über speditionsübliche
logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern
im Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen
Spediteurbedingungen (ADSp) mit Ausnahme der Regelungen über die Besorgung von
Versicherungen im Sinne der Ziffer 29 ADSp. Für die Eindeckung von
Versicherungen gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (§
454 Abs. 2 und § 472 Abs. 1 HGB) ausschließlich die Regelungen gemäß § 10 III
dieser Bedingungen.
(2) Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von
Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind,
(z. B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes)
gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der Maßgabe, dass Schadensersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Schadensfall vom KEP-Trans oder seinen Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die KEP-Trans eine Schadenversicherung (z. B. Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muss. Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist in jedem Fall beschränkt auf einen Betrag von DM 2 Mio. je Schadenereignis.
II. Versicherung
(1) Haftpflichtversicherung
1. KEP-Trans hat sich gegen alle Schäden, für die nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches und nach diesen Bedingungen gehaftet werden, im marktüblichen Umfang zu versichern.
Die Versicherung der
Frachtführerhaftung hat den Anforderungen der Pflichtversicherung zu
entsprechen.
2. Zur Abdeckung der Haftung aus Speditions- und Lagerverträgen sowie Verträgen
über logistische Dienstleistungen nach diesen Bedingungen schließt KEP-Trans
Versicherungsschutz zu marktüblichen Bedingungen mit einer Deckungssumme von
mindestens DM 2 Mio. je Schadensfall ab. Die Begrenzung der Höchstersatzleistung
des Versicherers auf DM 15 Mio. für ein Schadenereignis, das mehrere
Auftraggeber betrifft, ist zulässig.
3. Die jeweilige Haftpflichtpolice muss sicherstellen, dass für den
Versicherungsvertrag insgesamt (auch für den Bereich der Speditions- und
Lagerverträge) die Bestimmungen der Pflichtversicherung gemäß §§ 158b bis k
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angewendet werden und der Geschädigte den
Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen kann.
Diese Erweiterung des Versicherungsumfanges gilt nicht für die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf logistische Dienstleistungen, die nicht
speditionsüblich gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 10 II Abs. 2 dieser
Bedingungen sind.
(2) Schadenversicherung im
Rahmen abgeschlossener Speditionsverträge oder Lagerverträge deckt KEP-Trans auf
Verlangen des Auftraggebers (vergl. §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB) eine auf
das Gut bezogene Schadenversicherung, z. B. eine Allgefahrenversicherung für
Wareninteressenten, zu marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Auftraggebers
ein.
Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage der international
anerkannten ADS-Güterschadenbedingungen eingedeckt und umfasst Transporte sowie
Lagerungen. Liegt der Übernahme- oder Ablieferungsort oder der Ort der verfügten
Lagerung innerhalb der Europäischen Union, umfasst die Deckung grundsätzlich
auch Güterfolgeschäden sowie reine Vermögensschäden, sofern diese nach den auf
den Speditions- oder Lagervertrag anwendbaren deutschen gesetzlichen
Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde nach zu vertreten sind, jeweils bis
zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen. Individuelle Vereinbarungen auf
weitergehenden Versicherungsschutz sind in Absprache mit dem Versicherer
möglich.
§ 11 Nachnahme
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine
gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des
Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen
Begleitpapier zu vermerken ist.
(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar oder per Euroscheck in
garantierter und gedeckter Höhe einzuziehen.
Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt KEP-Trans beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche oder Fernmündliche Weisung ein, ( Name, Datum, Uhrzeit, Firma des Weisungsberechtigten werden auf dem Begleitpapier vermerkt). Bis zum Eingang der schriftlichen oder Fernmündlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat KEP-Trans einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung.
(3) Für die Rücklieferung
des Gutes zum Versender, durch die Nichterfüllung bzw. Annahmenverweigerung ist
ein neuer Frachtvertrag zu schließen.
§ 12 Pfandrecht
Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung
des § 441 HGB.
§ 13 Lohnfuhrvertrag
(1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn
sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, dass der Unternehmer ein
bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt.
(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, dass KEP-Trans nicht für Schäden haftet, die durch
den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim
Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet.
§ 14 Paletten, Packmittel, Ladehilfsmittel, Gitterboxen,
Kundenpaletten
(1) Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem
Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und
Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
(2) Soll Ladehilfsmittel getauscht werden, so ist diese Vereinbarung bei
Vertragsabschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im
Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem
gesonderten Begleitschein festzuhalten.
Der Tausch von Ladehilfsmitteln ist eine gesonderte Dienstleistung von KEP-Trans, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist.
Dies gilt auch für
Zug-um-Zug-Tauschregelungen nach Abs. 3.
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der
Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Ladehilfsmittel
erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen
wird.
(4) Für andere Ladehilfsmittel, wie z.B. Kundenpaletten, Gitterboxen usw. gelten
die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 15 Entsorgungstransporte
Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr
(Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung.
Auftraggeber und KEP-Trans verpflichten sich, alle jeweils gültigen
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der
Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den
Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den
entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies KEP-Trans spätestens
bei Abschluss des Beförderungsvertrages - mitzuteilen und die abfallrechtlichen
Begleitpapiere (z. B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine)
zur Verfügung zu stellen. KEP-Trans haben die erforderlichen abfallrechtlichen
Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 6
dieser Bedingungen zu beachten.
§ 16 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Brandenburg.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem
Beförderungsvertrag ist Oranienburg, soweit der Anspruchsteller oder der
Anspruchsgegner Kaufmann ist.
§ 18 Anwendbares Recht
Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
§ 19 Nebenabreden
Nebenabreden, Willenserklärungen und Anzeigen
bedürfen der Schriftform.
§ 20 Salvatoresche Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen
bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der
unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten
Ergebnis am nächsten kommen.